Unser WF-greenhome

Unsere Lösung für Ihre neue Wärmepumpe, Wallbox, Stromspeicher und Klimaanlage – 
der WF-greenhome

Sichern Sie sich mit unserem WF-greenhome attraktive Konditionen und unterstützen zudem den Umstieg auf neue Technologien.

Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von 12 Monaten, danach erfolgt eine Verlängerung um jeweils einen Monat. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit.

Ihre Vorteile

  • reduzierte Netzentgelte
  • attraktive Preise
  • Beitrag zur Energiewende
  • Netzstabilität
  • Umweltfreundlich

Voraussetzungen für den Abschluss unseres WF-greenhome Tarifes:


Für den Abschluss des WF-greenhome Tarifes benötigen Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung!

Unter steuerbaren Verbraucheinrichtungen gemäß §14a EnWG werden Geräte verstanden, deren Leistung über 4,2 kW beträgt. Hierzu zählen:

  • private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert sind
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)


Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).

Preise WF-greenhome

(Preisstand 01.05.2024)

Grundpreis*

Arbeitspreis

Pauschale Entgeltreduzierung**

Modul 1

11,59 EUR/Monat

28,90 ct/kWh

157,22 EUR/Jahr

Modul 2

11,59 EUR/Monat

19,90 ct/kWh

-

Die genannten Preise sind Endpreise und enthalten die zurzeit gültige Umsatzsteuer von 19 %.

* Der Grundpreis beinhaltet den Preis für einen Ein- oder Zweitarifzähler (konventionelle oder moderne Messeinrichtung).
**Die Pauschale Reduzierung wird jedes Jahr neu berechnet und wird im Preisblatt: Entgelte für die Netznutzung des Netzbetreibers Stadtwerke Wolfenbüttel veröffentlicht. Das Gesamtnetzentgelt kann nicht unter 0,00 € sinken.

Welches Modul ist für Sie geeignet?

Modul 1 (pauschale Netzentgeldreduzierung)

  • ist die Standardvariante. Es wird kein zweiter Zähler benötigt.
  • Sie erhalten eine vom Verbrauch unabhängige, pauschale Entlastung auf die Netzentgelte
  • Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt Ihres zuständigen Netzbetreibers
  • Wird standardmäßig bei Inbetriebnahme einer nach §14a EnWG teilnahmeverpflichtenden Verbrauchseinrichtung als Reduzierungslogik von Ihrem Netzbetreiber an Ihren Lieferanten für die Abrechnung mitgeteilt
     

 

Eignet sich für Kunden, die ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht über einen separaten Zähler betreiben.

Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)

  • setzt einen separaten Zähler voraus
  • Sie erhalten eine vom Verbrauch abhängige prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises der Netzentgelte für die Energiemenge des steuerbaren Verbrauchs um 60 %
  • Auch hier ist die Höhe der Entlastung letztlich abhängig von den jeweiligen Netzentgelten des zuständigen Netzbetreibers
  • Wechsel in Modul 2 muss durch Sie beim jeweiligen Energielieferanten beauftragt werden - wenn nicht, wird die Reduzierung automatisch mit der Berechnungsgrundlage aus Modul 1 berechnet

 

Eignet sich für Kunden, die einen separaten Zähler besitzen oder diesen mit wenig Aufwand nachrüsten können und mehr als 2.000 Kilowattstunden pro Jahr über die steuerbare Verbrauchseinrichtung beziehen.

Unser Engagement für die Umwelt: 100 % Ökostrom

In Verantwortung für Mensch und Umwelt und somit für das Leben zukünftiger Generationen liefern wir bereits seit 2010 nachweislich und ausschließlich 100 % Ökostrom aus erneuerbaren Energien in allen Produkten.  Wovon bereits eine Hälfte aus dem eigenen Bundesland stammt. Erfahren Sie hier mehr.

Laden Sie sich hier gern unser Ökostromzertifikat herunter. 

Häufige Fragen und Antworten

Allgemeines

Wer ist von den neuen Regelungen des §14a betroffen bzw. welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Diese Neuregelung gilt verpflichtend für alle steuerbaren Geräte im Niederspannungsnetz mit einer Leistung über 4,2 kW, welche ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Unter steuerbare Geräte fallen:

  • Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert sind
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
Was bedeutet netzdienliche Steuerung?

Die netzdienliche Steuerung sorgt dafür, dass die entsprechenden Abnahmen der steuVE aus dem Niederspannungsnetz temporär so gesteuert werden können, dass das Netz nicht überlastet wird. Die BNetzA spricht hier von einem „Dimmen“ des netzwirksamen Leistungsbezugs. Dieses „Dimmen“ gilt jedoch nur für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und nicht für den Haushaltsbedarf.

Was bringt mir die neue Regelung des §14a als Privatkunde?

Die Neuregelung gilt für alle, die ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen haben und diese durch den Installateuersbetrieb beim Netzbetreiber angemeldet wurde. Für vorhandene Anlagen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz und es bleibt für Sie alles wie gehabt. Ihre neuen Vorteile mit §14a:

  • Der Anschluss ihres Gerätes kann durch den Netzbetreiber nicht mehr verzögert werden.
  • Sie tragen zur Stabilisierung des Stromnetzes bei, ohne dass ihr Komfort spürbar eingeschränkt wird.
  • Sie zahlen weniger Netzentgelt und können zwischen 2 verschiedenen Modulen wählen.
Welche Varianten für reduzierte Netzentgelte gibt es?

Modul 1:

Es gibt hier einen jährlichen Pauschalrabatt auf die Netzentgelte. Dieses Modul ist das Standard Modul und verpflichtet für die gemeinsame Messung von Haushalt und steuVE. Dieses Modul wird für SLP (Standard-Last-Profil) und RLM (registrierende Leistungsmessung) angewendet.

Modul 2:

Voraussetzung ist eine getrennte Messung von Haushalt und steuVE (2-Zähler-Modell). Hier gibt es eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises der Netzentgelte für die Energiemenge der steuVE um 60 %. Keine Berechnung eines Grundpreises der Netzentgelte für den separaten Zähler. Zudem ist dieses Modul nur für SLP-Anwendungsfälle geeignet.

Die Preise für Modul 1 und 2 sowie für Bestandsanlagen sind auf der Internetseite der Netzbetreiber in den Netzentgelten veröffentlicht.

Wie kann meine Anlage netzdienlich gesteuert werden?

Damit Ihre Anlagen netzdienlich gesteuert werden können, brauchen Sie ein intelligentes Messsystem und eine entsprechende Steuerbox.

Bei einem drohenden Netzengpass wird der Netzbetreiber über die Steuerbox die netzwirk-same Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen entsprechend „dimmen“. Der Haushaltsbedarf bleibt davon unberührt.

Ich habe bereits eine Wallbox, aber noch kein Elektroauto. Kann ich trotzdem die pauschale Vergütung in Anspruch nehmen?

Ja, ein Anspruch auf die pauschale Vergütung entsteht mit Abschluss der Vereinbarung.

Kann mir der Strom komplett abgestellt werden?

Die netzdienliche Steuerung sorgt dafür, dass die entsprechenden Abnahmen der steuVE aus dem Niederspannungsnetz temporär so gesteuert werden können, dass das Netz nicht überlastet wird. Die BNetzA spricht hier von einem „Dimmen“ des netzwirksamen Leistungsbezugs. Dieses „Dimmen“ gilt jedoch nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und nicht für den Haushaltsbedarf

Inbetriebnahme / Anmeldung

Was ist zu beachten, wenn ich mir eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a einbauen lassen möchte?

Jede steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Leistung > 4,2 kW muss beim Netzbetreiber gemeldet werden. Hier finden Sie weitere Informationen: https://www.stadtwerke-wf.de/netze/service/steuerbare-verbrauchseinrichtungen.html

Der Kunde/Betreiber ist dazu verpflichtet, seine steuVE anzumelden bzw. abzumelden und leistungswirksame Änderungen gegenüber dem Netzbetreiber anzuzeigen. Darüber hinaus hat er die Steuerung seiner steuVE sicherzustellen, so dass vorgegebene Leistungswerte bei einem Steuerungseingriff eingehalten werden. Ein Nachweis über die Einhaltung der Steuerungsvorgaben ist sowohl der BNetzA als auch bei Zweifeln dem Netzbetreiber vorzulegen. Der Betreiber ist zudem verpflichtet, alle erforderlichen technischen und/oder organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber nicht zu Schäden führt.

Der Betreiber hat weiter sicherzustellen, dass die für das Mess- bzw. Steuerkonzept erforderlichen technischen Einrichtungen, in diesem Fall ein intelligentes Messsystem, eingebaut werden kann.

Muss eine Steuerung vereinbart werden?

Ja, eine Steuerung muss vereinbart werden. Der Vertrag wird mit der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung direkt abgeschlossen.

Habe ich ein Wahlrecht, ob ich an dem §14a EnWG teilnehmen möchte?

Nein, die Teilnahme ist gemäß BNetzA-Festlegung sowohl für den Kunden als auch für den Netzbetreiber für steuVE ab dem 01.01.2024 verpflichtend.

Kann man zwischen Modul 1 und 2 wechseln?

Ja, das ist möglich. Voraussetzung für einen Wechsel in Modul 2 ist ein separater Zähler für Ihr steuerbares Gerät. Bitte beachten Sie: Aufgrund der Kurzfristigkeit und Komplexität der neuen Regelungen wird deren Umsetzung erst im Laufe des Jahres 2024 erfolgen. Sowohl die Netzbetreiber als auch wir als Energielieferant arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung. Sobald die Möglichkeit besteht, dass Sie in Modul 2 wechseln können, werden wir Sie hier auf dieser Webseite darüber informieren.

Wie kann das Netzentgelt-Modul gewechselt werden?

Ein Modulwechsel kann durch den Kunden/Betreiber über seinen Lieferanten angestoßen werden. Der Lieferant teilt den Wunsch für einen Modulwechsel dem Netzbetreiber mit. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber noch nicht bekannt ist, wird die Anfrage des Lieferanten erstmal abgelehnt. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre SteuVE Beim Netzbetreiber anmelden.

Abrechnung / Liefervertrag

Wie finde ich heraus, ob mir tatsächlich die reduzierten Netzentgelte in Rechnung gestellt werden?

Die Netzentgelte sind Bestandteil Ihrer im Stromliefervertrag vereinbarten Preise.

Welches Netzentgelt in Ihrem Strompreis enthalten ist, können Sie dem Absatz „** In der Zwischensumme sind folgende öffentliche Abgaben und Netzentgelte enthalten (Nettobeträge in EUR)“ entnehmen.

In meiner Abrechnung steht, dass die pauschale Reduzierung niedriger ist, als bei den veröffentlichten Netzentgelten. Woran liegt das?

Durch die nach dieser Tenorziffer gewährte Reduzierung darf das an einer Marktlokation zu zahlende Netzentgelt 0,00 Euro nicht unterschreiten. Die Entstehung eines negativen Netzentgeltes durch die pauschale Reduzierung ist ausgeschlossen.

Weitere Fragen? 

Wir stehen jederzeit zur Verfügung.

Servicezentrum

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Telefon: Telefon: 05331 408-114

Telefax: Telefax: 05331 408-422