Neuregelung § 14a EnWG - steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Für ein stabiles Stromnetz

Die neue Ausgestaltung der § 14a-Regelung durch die Bundesnetzagentur, die am 01.01.2024 in Kraft getreten ist, dient dazu, die Netzstabilität für Sie auch in Zukunft sicherzustellen. Erfahren Sie hier was das für Sie und Ihren Netzanschluss bedeutet.

Worum geht es bei der Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen (§ 14a EnWG)?

Um die Klimaziele zu erreichen, müssen in den kommenden Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeichern installiert werden. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen zukünftig schnell ans Netz angeschlossen werden können, während gleichzeitig eine sichere Integration in das Stromnetz gewährleistet sein muss. 

Zu diesem Zweck hat die Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen gemäß § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet.

Diese Regelungen sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden, wobei die Nutzer auch von reduzierten Netzentgelten profitieren. Im Gegenzug müssen die Anlagen jedoch bei hoher Netzauslastung ihre Leistung temporär begrenzen und somit steuerbar sein.

Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?


Unter steuerbaren Verbraucheinrichtungen gemäß §14a EnWG werden Geräte verstanden, deren Leistung über 4,2 kW beträgt. Hierzu zählen:

  • private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
  • Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)


Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).

Diese Anlagen sind von der Neuregelung nicht betroffen:

  • jegliche Erzeugungsanlagen (z. B. PV-Anlage)
  • Anlagen mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW
  • Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben (z. B. Kühlhäuser der Supermärkte)
  • Anlagen, die in der Mittelspannung angeschlossen sind
  • Anlagen im Bestand, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung keine individuelle Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen hatten

Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?

Für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024 ist die neue Regelung verpflichtend.

Bei bereits vorhandenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gelten bis zum 31. Dezember 2028 Übergangs- und Bestandsregelungen. Wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betrieben haben, ändert sich für Sie nichts. Sie müssen nicht aktiv werden.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner als 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.

Wie wird die Reduzierung der Netzentgelte berechnet?

 

Dafür, dass die Netzbetreiber die Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, erhalten die Letztverbrauchenden eine Reduzierung auf die Netzentgelte. Wir erklären Ihnen die Unterschiede zwischen den beiden Modulen und welche Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen.

Welche der beiden Module für Sie attraktiver ist, hängt vor allem von Ihrem Verbrauch und der Höhe des Netzentgelts Ihres zuständigen Netzbetreibers ab. 

 

Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)

  • Für Geräte ohne und mit separatem Zähler
  • Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
  • Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt Ihres örtlich zuständigen Netzbetreibers und liegt laut Angaben der Bundesnetzagentur zwischen 110 € - 190 € brutto im Jahr (Quelle: Bundesnetzagentur)
  • Wird standardmäßig bei Inbetriebnahme einer nach §14a EnWG teilnahmeverpflichtenden Verbrauchseinrichtung als Reduzierungslogik von Ihrem Netzbetreiber an Ihren Lieferanten für die Abrechnung mitgeteilt

Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)

  • Ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler
  • Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Reduzierung der Netzentgelte ohne Leistungsmessung auf 40 % je verbrauchter kWh
  • Auch hier ist die Höhe der Entlastung letztlich abhängig von den jeweiligen Netzentgelten des zuständigen Netzbetreibers
  • Wechsel in Modul 2 muss durch Sie beim jeweiligen Energielieferanten beauftragt werden - wenn nicht, wird die Reduzierung automatisch mit der Berechnungsgrundlage aus Modul 1 berechnet 

Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, füllen Sie einfach den Antrag aus und senden diesen dann an: 
hausanschluesse@stadtwerke-wf.de

Häufig gestellte Fragen zur Neuregelung des § 14a EnWG

Die wichtigsten Antworten erhalten Sie hier.

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkunde vor Netzüberlastungen, sollen Netzbetreiber die Möglichkeit erhalten, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Dafür kann der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein.

Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.

Die Neuregelung betrifft Sie nur, wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wird und eine Leistung von mindestens 4,2 kW hat.

In diesem Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG. Diese Reduzierung ist frei wählbar und besteht entweder aus Modul1: einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag oder Modul 2: einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (siehe Vergleich Veröffentlichung zu § 14a EnWG der Bundesnetzagentur).

Ihre Elektroinstallation und elektrischen Anlagen müssen dafür sowohl den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) der Stadtwerke Wolfenbüttel GmbH entsprechen. Hierzu empfiehlt es sich, mit Ihrem Elektrofachbetrieb zu sprechen.

Wenn Sie bereits eine bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung haben, gibt es vorerst nichts zu beachten. Denn Anlagen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz.

Nur Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell überführt werden. Sie werden rechtzeitig über diesen Prozess informiert. Ob Ihre Anlage einen bestehenden 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.

(Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.

Die Neuregelung des § 14a EnWG bringt Ihnen mehrere Vorteile:

Langfristig geringere Netzentgelte: Durch die Regelung können Sie von reduzierten Netzentgelten profitieren, was langfristig zu Einsparungen führt.

Schnellerer Netzanschluss: Die Neuregelung ebnet den Weg für einen beschleunigten Netzanschluss, was Ihnen ermöglicht, schneller von der Stromversorgung zu profitieren.

Steigerung der Versorgungssicherheit: Langfristig trägt die Neuregelung dazu bei, die Versorgungssicherheit zu erhöhen, was bedeutet, dass Sie zuverlässiger mit Strom versorgt werden können.