Ausgeförderte EEG-Anlagen (Ü20-Anlagen)
Wenn die ursprüngliche Förderdauer von üblicherweise 20 Jahren abgelaufen ist, bedeutet das nicht zwingend, dass Sie gar keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung mehr haben. Mit dem derzeit geltenden EEG 2021 hat der Gesetzgeber für solche Anlagen – vorausgesetzt sie haben eine installierte Leistung von bis zu 100 kW und sind keine Windenergieanlagen – eine „Auffangförderung“ geschaffen. Danach erhalten Anlagenbetreiber eine „Vergütung“ in Höhe des jeweiligen Jahresmarktwertes abzüglich von Vermarktungskosten. Der Jahresmarktwert beträgt regelmäßig zwischen 3 und 6 Ct./kWh. Die Vermarktungskostenpauschale betrug im Jahr 2021 0,4 Ct./kWh und wird ab 2022 von den Übertragungsnetzbetreibern aus den tatsächlich anfallenden Kosten ermittelt. Bei Einsatz eines intelligenten Messsystems halbiert sich der Abzugsbetrag. Die „Auffangförderung“ ist befristet bis zum 31.12.2027.
Eine gesonderte Anmeldung zur „Auffangförderung“ ist nicht zwingend erforderlich; im Zweifel wird ihre Anlage automatisch der „Auffangförderung“ zugeordnet. Ggf. sollte jedoch ein neuer Einspeisevertrag geschlossen werden.
Als Alternative zur „Auffangförderung“ können Sie beispielweise Ihres Eigenverbrauchsanteil erhöhen oder den eingespeisten Strom selbst direkt vermarkten.