Förderung des erzeugten Stroms
Einspeisevertrag
Nach der Inbetriebnahme bzw. Aufnahme des Dauerbetriebs Ihrer EEG- und KWK-Anlage bieten wir Ihnen den Abschluss eines Vertrages über die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien bzw. aus Kraft-Wärme-Kopplung an.
Fördermodalitäten
Die Auszahlung der gesetzlichen Förderung erfolgt regelmäßig, soweit nicht anders gewünscht, durch monatliche Abschläge. Zur Klärung der Frage, welche Dokumente von Ihnen hierfür ggf. noch einzureichen sind, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an uns. Bitte beachten Sie hierbei insbesondere die Vorgaben der §§ 21b, 21c EEG 2021.
Registrierung von Einheiten sowie von EEG- und KWK-Anlagen
Betreiber von Einheiten sowie von EEG- und KWK-Anlagen sind u. a. dazu verpflichtet, sich selbst sowie ihre Erzeugungsanlage im Marktstammdatenregister zu registrieren. Für Anlagenbetreiber, die die erforderlichen Angaben nicht an das Register übermitteln, wird der Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem EEG bzw. nach dem KWKG nicht fällig. Außerdem verringert sich der anzulegende Wert bzw. die Zuschlagshöhe um 20 %. Bei EEG-Anlagenbetreibern, die zusätzlich keine Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2021 abgeben (sog. Jahresmeldung gegenüber den Stadtwerken Wolfenbüttel), sieht das Gesetz sogar vor, dass sich der „anzulegende Wert“ auf null verringert, § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2021.
Einzelheiten zum Marktstammdatenregister finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Zulassung Ihrer KWK-Anlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Betreiber von KWK-Anlagen können nach Maßgabe des KWKG eine finanzielle Förderung erhalten. Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist u. a. eine Zulassung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des BAFA.
Gesetzliche Grundlagen
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)