So nehmen Sie Ihre Strom- , Gas- oder Wasseranlage in Betrieb

 

Wenn Sie eine Strom-, Gas- oder Wasseranlage in Betrieb nehmen möchten, muss ihr Installateur dies bei Ihrem Netzbetreiber beantragen. Und damit das reibungslos funktioniert, stellen wir, die Stadtwerke Wolfenbüttel, folgende Unterlagen als Download auf dieser Seite bereit: 

  • Formulare zur Inbetriebsetzung
  • Informationen rund um die Inbetriebsetzung für die Sparten Strom, Gas und Wasser
  • Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten
     

Zunächst melden Sie bitte die Inbetriebsetzung Ihrer Anlage bei unserem Team vom Messmanagement an. Dafür stehen folgende Formulare für Sie bereit:

Inbetriebsetzungsformular Gas
Inbetriebsetzungsformular Strom 
Inbetriebsetzungsformular Wasser 
Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Den entsprechenden Antrag füllen Sie bitte vollständig aus und senden ihn an Inbetriebsetzung@stadtwerke-wf.de.
Sobald Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, prüft ein Mitarbeiter vom Messmanagement Ihren Anmeldewunsch. Sollten wir noch weitere Informationen von Ihnen benötigen, meldet sich das Team Messmanagement bei Ihnen. Beachten Sie bitte, dass wir bei der Vielzahl der Anträge eine interne Bearbeitungszeit von circa 10 Arbeitstagen benötigen.

So klappt der Einbau der Messeinrichtungen und Inbetriebsetzung

Sie möchten einen Zähler setzen lassen? Wählen Sie hierfür eine der folgenden Rufnummern. Unser Team vom technischen Service vereinbart dann einen Termin mit dem Installateur. 

Ihre Ansprechpartner:

Jörg Ahrend

Jörg Ahrend

Ansprechpartner für Fragen zu Strom

Telefon: Telefon: 05331 408-210

Sascha Karger

Sascha Karger

Ansprechpartner für Fragen zu Gas / Wasser

Telefon: Telefon: 05331 408-320

Bitte beachten Sie, dass die Zählerplätze für die Messeinrichtungen den geltenden technischen Bestimmungen entsprechen müssen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem Reiter „Hausanschluss“.

Die Messeinrichtungen für Strom und Gas muss nicht unser Team einbauen. Alternativ können Sie 

  • einen Dritten im Sinne von § 5 Messstellenbetriebsgesetz beauftragen oder 
  • den Messstellenbetrieb selbst übernehmen, soweit Sie als Betreiber der Messstelle die gesetzlichen Anforderungen selbst erfüllen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten stellt. Die Einzelheiten regelt das Messstellenbetriebsgesetz.
     

Wenn Sie sich mit dem Einbau der Messeinrichtungen für uns entscheiden, übernehmen wir gleichzeitig die Inbetriebnahme Ihrer Anlage.

Welche Kosten kommen auf Sie zu? 

Jede Inbetriebsetzung einer Anlage stellen wir pauschal in Rechnung. Die Kosten dafür entnehmen Sie bitte den Preisblättern. Diese finden Sie hier: 

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen zur NDAV
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen zur NAV
Preisblatt Allgemeiner Tarif für Wasser 

Netzanschluss und Inbetriebnahme

Wenn Sie sich für eine EEG- oder KWK-Anlage entschieden haben, zeigen wir Ihnen die einzelnen Schritte von der Planung über die Inbetriebnahme bis zur Förderung. Wichtige Unterlagen, wie die entsprechenden Datenblätter, stehen als Download für Sie bereit.

Die dargestellten Schritte bilden den theoretischen Ablauf des Netzanschlussverfahrens ab – die im Einzelfall abweichen können. 

1. Planung Ihrer EEG- und KWK-Anlage

Zuerst sollten Sie einen geeigneten Standort für die Anlage und die technische Anschlusslösung wählen und festlegen. Dafür können Sie sich bei Bedarf an ein Fachunternehmen wenden. Gegebenenfalls müssen Sie noch eine erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung bei der zuständigen Fachbehörde beantragen. Den Genehmigungsantrag beziehungsweise den Genehmigungsbescheid benötigen wir jedoch nicht, um Ihre Netzanschlussanfrage zu bearbeiten. 

Wenn Sie Ihre Erzeugungsanlage an unserem Netz anschließen und betreiben wollen, gelten die folgenden Anschlussbestimmungen:

Für Anschluss und Betrieb von Erzeugungsanlagengelten neben den Technischen Anschlussbestimmungen TAB 2012 ab dem 27. April 2019 die VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 und die VDE-AR-N 4100 sowie die BDEW TAR 2019, soweit diese nicht von den VDE-Anwendungsregeln abweicht. 

Für „bestehende Stromerzeugungsanlagen“ im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger gilt gemäß § 118 Abs. 25 EnWG eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2020. Stromerzeugungsanlagen sind als bestehend anzusehen, wenn sie bis zum 30.06.2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27.04.2019 eine Genehmigung nach dem Bau- oder Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Für diese Anlagen kann daher bis zu diesem Datum, dem 30.06.2020, die VDE-AR-N 4105 aus dem Jahr 2011 angewandt werden.

Für Anschluss und Betrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz gilt ab dem 27.04.2009 die VDE-AR-N 4110. 

Für „bestehende Stromerzeugungsanlagen“ gilt gemäß § 118 Abs. 25 EnWG gleichermaßen die Übergangsfrist bis zum 30.06.2020. Stromerzeugungsanlagen sind als bestehend anzusehen, wenn sie bis zum 30.06.2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27.04.2019 eine Genehmigung nach dem Bau- oder Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Für diese Anlagen kann daher die TAB Mittelspannung 2008 und die BDEW-Richtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ nebst „Regelungen und Übergangsfristen von Januar 2013“ bis zum 30.06.2020 angewandt werden.

Die VDE-Anwendungsregeln finden Sie unter … oder direkt beim VDE.  

Für den Anschluss Ihrer Anlage müssen Sie darüber hinaus die technischen Vorgaben zum Einspeisemanagement gemäß § 9 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beachten.

Sie können das VBEW-Messkonzepte-Handout als Orientierungshilfe heranziehen, um sich für ein Messkonzept zu entscheiden. Das Messkonzept müssen Sie aber im Einzelfall mit uns abzustimmen.

VBEW-Messkonzept-Handout

Wenn Sie Ihre bestehende Erzeugungsanlage erweitern oder verändern und wenn damit eine geänderte Einspeiseleistung einhergeht, müssen Sie uns das melden.

Damit Sie Ihre Erzeugungsanlage so einfach wie möglich anschließen können, haben wir für Sie je nach Anwendungsfall eine Checkliste der Unterlagen zusammengestellt, die wir von Ihnen benötigen.

Checkliste Steckerfertige PV Anlagen  
Checkliste für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
Checkliste für Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz

2. Netzanschlussanfrage

Ihre geplante EEG- oder KWK-Anlage melden Sie bitte bei uns an, um Sie an das Netz anzuschließen. Dafür ist unser Team des Mess- und Datenmanagements zuständig, das Sie unter einspeiser@stadtwerke-wf.de erreichen. Alternativ können Sie die Anmeldung zum Anschluss an das Netz auch von einem Installateur vornehmen lassen, der bei uns zugelassen ist – was in der Regel bei allen im Netzgebiet ansässigen Elektroinstallationsfirmen der Fall ist. 

Für die Anmeldung Ihrer geplanten EEG- oder KWK Anlage reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

Für alle Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz gilt das übliche Anmeldeverfahren nach VDE-AR-N 4105 und den Technischen Anschlussbedingungen (TAB). Es ist jedoch möglich, ein vereinfachtes Verfahren nach der VDE-AR-N 4105 für steckerfertige Erzeugungsanlagen anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die Leistung der Anlage 600 Watt Peak (Wp) nicht überschreitet und eine spezielle Energiesteckdose für den Anschluss der Erzeugungsanlagen vorhanden ist. Damit Sie Ihre steckerfertige Erzeugungsanalge ohne Probleme anmelden können, stellen wir Ihnen eine Checkliste über alle einzureichenden Informationen und Unterlagen sowie das Anmeldeformular bereit.

Checkliste Steckerfertiger PV Anlagen
Anmeldung einer steckerfertigen Erzeugungsanlage bis 600 Watt 

Bitte berücksichtigen Sie vor der Inbetriebnahme Ihrer steckerfertigen Erzeugungsanlage die nachfolgenden Punkte:

  • Wenn Ihr Stromzähler kein Zweirichtungszähler ist, tauschen wir Ihren alten Zähler gegen ein Zweirichtungszähler aus. Die Kosten für den Zählertausch entnehmen Sie bitte unseren aktuell gültigen Preisblättern.
  • Schließen Sie nur steckerfertige Erzeugungsanlagen an, bei denen der Hersteller sowohl ein Einheitenzertifikat als auch ein Zertifikat für den Netz- und Anlagenschutz vorlegen kann.
  • Sie müssen die Erzeugungsanlage und den Anschluss Ihrer elektrischen Anlagen so errichten und betreiben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht, im Besonderen der VDE-AR-N 4105 und DIN VDE V 0100-551-1. Damit ist die technische Sicherheit gewährleistet. Ihr Elektroinstallateur kann Sie hier unterstützen.
  • Steckerfertige Erzeugungsanlagen dürfen Sie nur über eine spezielle Energiesteckdose anschließen.
  • Auch für steckerfertige Erzeugungsanlage gelten die Meldepflichten, die sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beziehungsweise der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) ergeben.

3. Netzverträglichkeitsprüfung 

Ein Mitarbeiter unseres Mess- und Datenmanagementteams setzt sich mit Ihnen in Verbindung, sobald Ihre Anfrage für einen Netzanschluss eingegangen ist. (einspeiser@stadtwerke-wf.de ) Wenn wir für Ihre  Netzanschlussanfrage zuständig sind, bearbeiten wir diese nach dem Pflichtenprogramm des § 8 Absatz 5 und 6 EEG. Für KWK-Anlagen trifft § 8 EEG ebenfalls zu(§ 3 Absatz 1 S. 2 KWKG).

Sollten wir nach Eingang Ihrer Netzanschlussanfrage noch weitere Informationen von Ihnen benötigen, meldet sich das Team Mess- und Datenmanagement bei Ihnen. Bitte beachten Sie, dass wir erst eine Aussage zum geeigneten Netzverknüpfungspunkt treffen können, wenn wir alle Antragsunterlagen von Ihnen erhalten haben.

4. Herstellung und Inbetriebnahme des Netzanschlusses

Wenn ein fachkundiger Dritter Ihre Anschlussanlage baut, müssen Sie unter anderem die bereits oben unter 1. erwähnten Technischen Anschlussbestimmungen (TAB) sowie die VDE-Anwendungsregeln und technischen Vorgaben zum Einspeisemanagement beachten.
Die Eigentumsgrenze zwischen unserem Netz und der gegebenenfalls vorhandenen Kundenanlage ist im Anschlussvertrag definiert.

Messstellenbetrieb

Anschließend setzen wir als grundzuständiger Messstellenbetreiber die Messeinrichtungen. Alternativ können Sie als Anlagenbetreiber auch einen Dritten im Sinne von § 5 Messstellenbetriebsgesetz beauftragen oder den Messstellenbetrieb selbst übernehmen, soweit Sie als Betreiber der Messstelle die gesetzlichen Anforderungen selbst erfüllen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten stellt. Einzelheiten finden Sie in § 10a EEG und § 14 KWKG sowie im Messstellenbetriebsgesetz.

5. Inbetriebnahme und technische Abnahme Ihrer EEG- oder KWK-Anlage

Die Inbetriebnahme Ihrer EEG- oder KWK-Anlage erfolgt durch den Errichter der Anlage und Sie – und am besten im Beisein eines unserer Mitarbeiter.

6. Förderung des erzeugten Stroms

Nach der Inbetriebnahme Ihrer EEG- und KWK-Anlage bieten wir Ihnen den Abschluss eines Vertrages über die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien bzw. aus Kraft-Wärme-Kopplung an.

Die Auszahlung der gesetzlichen Förderung erfolgt in monatlichen Abschlagszahlungen. Zur Klärung der Frage, welche Dokumente von Ihnen hierfür ggfs. noch einzureichen sind, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an uns. Bitte beachten Sie hierbei insbesondere die Vorgaben der §§ 21b und 21c EEG.

Betreiber von EEG-Anlagen sind verpflichtet, die Stammdaten im Marktstammdatenregister einzutragen. Für Anlagenbetreiber, die die erforderlichen Angaben nicht an das Register übermitteln, verringert sich der anzulegende Wert um 20 %. Bei Anlagenbetreibern, die zusätzlich keine Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG abgeben, sieht das Gesetz vor, dass sich der „anzulegende Wert“ auf null verringert, § 52 Abs. 1 EEG. 

Einzelheiten zum Marktstammdatenregister finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Betreiber von KWK-Anlagen können nach Maßgabe des KWKG eine Förderung erhalten. Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist u.a. eine Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des BAFA.